Leitsatz
Über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus wird ein Kind ausnahmsweise u.a. dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Auch wenn für den Monat der Einberufung noch Kindergeld gezahlt wurde, wird der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergelds um die Dauer des Wehrdienstes (hier 10 Monate) hinausgeschoben.
Sachverhalt
Der Sohn des Klägers, der im Mai 2003 sein 27. Lebensjahr vollendete, befand sich zu diesem Zeitpunkt und bis zum März 2004 in Ausbildung (Studium). In der Zeit vom 3.7.1995 bis 30.4.1996 hatte er seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Obwohl dem Kläger bei einer Verlängerung der Kindergeldfestsetzung um 10 Monate Kindergeld bis einschließlich März 2004 zugestanden hätte, hat die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für den Monat März 2004 versagt, da der Sohn für den Monat der Einberufung (Juli 1995) noch Kindergeld erhalten habe und daher nur 9 Monate zur Verlängerung der Kindergeldfestsetzung heranzuziehen seien. Im Klageverfahren begehrt der Kläger die Gewährung des Kindergeldes auch für den Monat März 2004, da die Kindergeldfestsetzung - entsprechend der Dauer des Wehrdienstes - um 10 Monate zu verlängern sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist dem Kläger auch für den Monat März 2004 Kindergeld zu gewähren. Über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus wird ein Kind nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise u.a. dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung von Kindergeld wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum (hier 10 Monate) hinausgeschoben. Dass dem Kläger für seinen Sohn im Monat Juli 1995 Kindergeld gewährt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Monatsprinzip, auf das sich alle Steuerpflichtigen berufen können, wurde vom Gesetzgeber bewusst festgesetzt. Daher führt die hier umstrittene Verlängerung nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu keiner willkürlichen Bevorzugung des Klägers. Selbst wenn der Kläger das Kindergeld für den Monat Juli 1995 zu Unrecht erhalten hätte, wäre das Ergebnis kein anderes. Denn die falsche Gewährung von Kindergeld kann nicht durch eine Verkürzung des Verlängerungstatbestandes rückgängig gemacht werden.
Hinweis
Die gegen das Urteil zugelassene Revision ist eingelegt und wird unter dem Az. III 88/07 beim BFH geführt. Der Ausgang des Verfahrens ist auch deswegen interessant, weil in der DAFamEStG (63.5 Absatz 3, BStBl I 2003, 184 ff) vom Bundesamt für Finanzen die gegenteilige Auffassung vertreten wird. Betroffene sollten daher bei gleich gelagerten Sachverhalten gegen die Ablehnung des Kindergeldes Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.08.2007, 10 K 224/04