Leitsatz
Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung eines ledigen Auszubildenden können nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf Ermittlung des Grenzbetrags für die Einkünfte und Bezüge des Kindes abgezogen werden.
Sachverhalt
Die im Jahr 1988 geborene Tochter der Klägerin befand sich im Streitjahr 2007 in Berufsausbildung zur Krankenschwester und hat am Ausbildungsort ein Zimmer gemietet. In Ihrem Antrag auf Kindergeld machte die Klägerin u.a. geltend, bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Tochter Krankheitskosten und die Miete am Ausbildungsort abzuziehen. Die Familienkasse hat diese Kosten nicht anerkannt und die Gewährung von Kindergeld abgelehnt, da der Grenzbetrag damit überschritten war. Im Klageverfahren trägt die Mutter vor, die Familienkasse habe zu Unrecht die Einkünfte der Tochter nicht um die Krankheitskosten gemindert. Ebenso sei die wegen der auswärtigen Unterbringung der Tochter angefallene Miete als ausbildungsbedingter Mehrbedarf nach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG kann der für die Miete aufgewendete Betrag nicht als ausbildungsbedingter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Der BFH hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des ledigen Auszubildenden nicht abgezogen werden können. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines auswärts untergebrachten Kindes sind zwar ausbildungsbedingte Mehraufwendungen; sie sind aber als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten. Auch die geltend gemachten Krankheitskosten sind keine besonderen Ausbildungskosten.
Hinweis
Nach erfolgreicher NZB muss der BFH nun im Verfahren III R 21/10 erstmals entscheiden, ob Krankheitskosten und die Miete am Ausbildungsort bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes abgezogen werden können. Da nach Kenntnis des Verfassers die Revision auch damit begründet wird, dass die Rechtsprechung des BFH vom 22.5.2002 unter Berücksichtigung der Grundsätze des Beschlusses des BVerfG vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) nicht mehr gelten kann, weil die Miete am Ausbildungsort zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft am Heimatort anfällt und diese Beträge weder den Eltern noch dem Kind für Zwecke der Ausbildung und des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, wird die Entscheidung des BFH mit Spannung erwartet. Jedenfalls sollten alle Betroffenen prüfen, ob bei Berücksichtigung der Miete am Ausbildungsort der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten wird. Ist dies der Fall, sollte Kindergeld - ggf. auch nachträglich - beantragt und gegen die Ablehnung unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2009, 1 K 1843/08