Leitsatz
Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz i. S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG erfordert, dass das Kind nachweislich von sich aus laufend, zumindest monatlich entweder schriftlich, mündlich oder persönlich seine Ausbildungswilligkeit gegenüber der Berufsberatung kundtut oder sich anderweitig um eine Ausbildungsstelle bemüht.
Sachverhalt
Die Tochter des Klägers brach am 31.8.2001 ihr Studium ab und setzte ihre Ausbildung erst ab 16.9.2002 wieder fort. Die von dem Kläger vorgelegte Auflistung von Bewerbungen, Anschreiben bzw. Absagen einzelner Firmen sowie zahlreiche Ausdrucke über offene Ausbildungsstellen aus der Datenbank des Arbeitsamtes sah die Familienkasse nicht als ausreichenden Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz an und versagte für die Zeiträume der fehlenden Nachweise die Gewährung des Kindergeldes. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz sei ausreichend nachgewiesen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach
§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG nicht vor, da die Tochter des Klägers den Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz nicht erbracht hat. Dieser Nachweis kann zum einen darin liegen, dass sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsplatzsuchende gemeldet oder sich selbst um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Kläger die objektive Beweislast. Nach Auffassung des FG muss erwartet werden können, dass der Suchende von sich aus mindestens monatlich schriftlich oder persönlich seine Ausbildungswilligkeit gegenüber der Berufsberatung kund tut. Der Vortrag des Klägers zu den Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ist vor dem Hintergrund, dass weder konkrete Bewerbungen noch Absagen von Bewerbungen vorgelegt wurden nicht substantiiert und reicht für einen Nachweis im vorstehenden Sinne nicht aus. Auch der Einwand des Klägers die vorgelegte Liste enthalte nur einen Auszug der tatsächlichen Bewerbungen und die Behauptung es hätten nicht alle Bewerbungsschreiben und Absagen archiviert werden können, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Hinweis
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die NZB des Klägers hatte jedoch Erfolg und das Verfahren wird unter dem Az. III R 109/07 beim BFH geführt. Zu der gleichen Rechtsfrage ist ein weiteres Verfahren unter dem Az. III R 106/07 beim BFH anhängig. Betroffene sollten daher unter Hinweis auf diese Verfahren gegen die Ablehnung des Kindergeldantrages Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach 3 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 14.03.2006, 12 K 1666/03