Leitsatz
Bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge i.S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Arbeitnehmeranteile zu Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
Sachverhalt
Der Sohn des Klägers studierte an einer technischen Hochschule. Seine Ausbildungsvergütung betrug 11.128,33 EUR brutto. Der Kläger beantragte Kindergeld für das Streitjahr 2005. Die Familienkasse (FK) lehnte dies mit der Begründung ab, die Einkünfte und Bezüge überstiegen den Grenzbetrag von 7.680 EUR. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass die vom AG abgeführten Beiträge zur VBL nach den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 11.1.2005 (2 BvR 167/02) einkommensmindernd berücksichtigt werden müssten.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die vom Arbeitgeber des Sohnes des Klägers abgeführten Beiträge an die VBL den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar. Nach § 3 des zwischen dem Sohn des Klägers und dem Arbeitgeber geschlossenen Ausbildungsvertrags bestimmt sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Dieser Tarifvertrag bestimmt, dass die Beschäftigten bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der ihr Arbeitgeber Beteiligter ist, zu versichern sind. Da der Arbeitgeber durch eine Beteiligungsvereinbarung der VBL als Beteiligter beigetreten ist, handelt es sich für den Sohn des Klägers um eine Pflichtversicherung. Daher ist es gerechtfertigt, die Beiträge bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Der einzige Unterschied zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung liegt darin, dass die Verpflichtung zur Beitragszahlung bei der VBL nicht gesetzlich geregelt ist. Dies allein ist jedoch nicht entscheidend. Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergibt sich somit für den Sohn des Klägers ein verfügbares Einkommen i. H. v. 7.640,80 EUR, das unter dem maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR liegt.
Hinweis
Da die Frage, ob die Beiträge zu einer nicht gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, hat das FG die Revision zugelassen, welche beim BFH unter dem AZ III 63/09 geführt wird. Wegen der gleichen Rechtsfrage sind noch die Verfahren III 59/09 und III 41/09 anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 28.08.2009, 5 K 1568/07