Leitsatz
Im Einzelfall können auch 2 Wohnsitze nebeneinander bestehen, wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich 2 Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so 2 Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind.
Die Beibehaltung des Wohnsitzes der Kinder im Inland hängt nicht allein von der Dauer ihres Auslandsaufenthalts zum Zweck des Schulbesuchs oder von deren Aufenthalten während der Schulferien im Inland ab, sondern es sind eine Vielzahl weiterer Faktoren zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Familienkasse (FK) die Gewährung des Kindergeldes versagt, da die Kinder der Klägerin weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Die Kinder befänden sich seit 2006 bzw. 2008 in Tunesien und hätten dort ihren Wohnsitz. Der Umstand, dass die Kinder ihre Schulferien in Deutschland verbrächten, könne nach Auffassung der FK nicht zur Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes führen. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass nach der Rechtsprechung des BFH Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begäben, ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung behielten, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzten. Ihre Kinder hätten sich seit ihrer Einschulung nachweislich durch die Vorlage der Flugtickets bzw. Einträge in den Reisepässen jeweils vom Beginn der Schulferien bis zu deren Ende in der elterlichen Wohnung im Inland aufgehalten.
Entscheidung
Die Klage ist begründet, da nach Auffassung des FG feststeht, dass die Kinder ab dem Zeitpunkt ihrer Einschulung bis zum Ende des Streitzeitraums sowohl im Inland als auch in Tunesien einen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hatten. Die seit der Einschulung nachhaltigen und langen Inlandsaufenthalte der Kinder von 5 bis nahezu 5 Monaten im Jahr, die über die Ferienzeit regelmäßig noch hinausgingen, deuten bereits auf die Beibehaltung der Bindung der Kinder an ihr Elternhaus im Inland hin. Diese Aufenthalte hatten für die Kinder nicht nur Besuchscharakter. Denn sie kamen einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich und bedeuteten zwischenzeitliches Wohnen. Die räumliche Trennung während des Schulbesuchs der Kinder im Ausland bedingt für sich allein noch keine Auflösung der familiären Wohn- und Lebensgemeinschaft im Inland.
Hinweis
In dem rechtskräftigen Urteil führt das FG weiter aus, dass die Herkunft der Eltern, sowie deren gemeinsame Vorstellung, beide Kinder im Hinblick auf die Herkunftsländer der Eltern (Deutschland und Tunesien) zu erziehen und die Mehrsprachigkeit der Kinder zu fördern, für 2 Schwerpunkte der Lebensverhältnisse der Kinder sprechen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 13.03.2014, 5 K 745/12