Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Leistet ein volljähriges Kind einen freiwilligen Wehrdienst, kann den Eltern für diese Zeit Kindergeld zustehen. Das Bundeszentralamt für Steuern erklärt mit Erlass vom 25.3.2015, welche kindergeldrechtlichen Besonderheiten während der Wehrdienstzeit beachtet werden müssen.
Volljährige Kinder können kindergeldrechtlich noch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres anerkannt werden, wenn sie
- für einen Beruf ausgebildet werden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG),
- sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten bzw. einem Ausbildungsabschnitt und einem anerkannten Dienst befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG),
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG) oder
- bestimmte Freiwilligendienste (z. B. freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr) leisten (§ 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG).
Ein neues Urteil des BFH vom 3.7.2014 (Az. III R 53/13) rückt die Frage in den Fokus, wann ein freiwilliger Wehrdienst als Berufsausbildung i. S. d. ersten "Verlängerungstatbestandes" gewertet werden kann, sodass den Eltern für diese Zeit noch Kindergeld zusteht. Der BFH entschied, dass der freiwillige Wehrdienst abhängig von seiner Ausgestaltung und Art der Durchführung im Einzelfall durchaus eine Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG darstellen kann.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) greift diese Thematik mit Erlass vom 25.3.2015 auf und legt dar, wann Kinder während der Wehrdienstzeit noch steuerlich anerkannt werden können. Es gelten danach folgende Grundsätze:
Erster Verlängerungstatbestand: Begünstigte Berufsausbildung
Bei der Frage, ob eine begünstigte Berufsausbildung vorliegt, muss zunächst zwischen der Laufbahn der Mannschaften und der Laufbahn der (Unter-)Offiziere unterschieden werden. Es gilt:
Mannschaftsdienstgrad
Soll ein Soldat später im Mannschaftsdienstgrad verwendet werden, umfasst seine Ausbildung die Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung. In der Mannschaftslaufbahn gehören die Soldaten entweder der Statusgruppe der Soldaten auf Zeit an oder leisten freiwilligen Wehrdienst – ungeachtet der Gruppenzugehörigkeit wird der Soldat kindergeldrechtlich aber solange anerkannt, wie er eine Ausbildung absolviert. Dabei gilt:
- Pauschale Anerkennung von 4 Monaten: Aus Vereinfachungsgründen können die Familienkassen die ersten 4 Monate der Wehrdienstzeit ohne näheren Nachweis als begünstigten Kindergeldzeitraum anerkennen, da die Grundausbildung 3 Monate und die Dienstpostenausbildung mindestens 1 Monat (häufig aber mehrere Monate) andauert. Das Kind bzw. dessen Eltern müssen lediglich den Dienstantritt gegenüber der Familienkasse glaubhaft machen.
- Längere Anerkennung nur mit Nachweis: Sofern die Eltern eine längere kindergeldrechtliche Berücksichtigung ihres Kind während der Wehrdienstzeit anstreben, müssen sie die konkrete Dauer der Grund- und Dienstpostenausbildung nachweisen.
Laufbahn der (Unter-)Offiziere
Wird ein Soldat zum Offizier oder Unteroffizier ausgebildet, geht er einer Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG nach, sodass den Eltern für diese Zeit noch die kindbedingten Begünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibetrag) zustehen. Dabei sind nicht nur militärische Ausbildungen kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähig, sondern auch zivilberufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie Studienzeiten an einer Bundeswehrhochschule oder an zivilen Hochschulen.
Hinweis: Unerheblich für den Kindergeldanspruch ist, ob das Kind ein Soldat auf Zeit oder ein Berufssoldat ist und ob es die Bezeichnung "Anwärter" oder eine vergleichbare Bezeichnung im Dienstgrad trägt (z. B. Fahnenjunker oder Fähnrich).
Ausbildung zum Reserveoffizier
Auch eine Ausbildung zum Reserveoffizier (als Reserveoffiziersanwärter) stellt eine begünstigte Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG dar, sofern sie während des Wehrdienstes absolviert wird. Liegt die Ausbildung hingegen außerhalb der Wehrdienstzeit (bei Wehrübungen), ist sie keine begünstigte Berufsausbildung.
Wehrdienst und Erwerbstätigkeitsprüfung
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind kindergeldrechtlich nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine kindergeldrechtliche Anerkennung findet jedoch auch nach Abschluss der Erstausbildung bzw. des Erststudiums noch statt, wenn das Kind dann ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufnimmt (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). Ein solches anspruchsunschädliches Ausbildungsdienstverhältnis liegt nach dem Erlass des BZSt auch bei einer militärischen Ausbildung oder einem Studium eines Soldaten an einer Bundeswehrhochschule vor. Gleiches gilt für eine zivilberufliche Ausbildung und ein Studium an einer zivilen Hochschule, sofern die Bildungsmaßnahme ein Bestandteil der (Unter-)Offiziersausbildung ist.
Zweiter Verlängerung...