Leitsatz
Wird der bei einem deutschen Arbeitgeber tätige, sozialversicherungspflichtig und ESt entrichtende Arbeitnehmer (AN) ununterbrochen europaweit eingesetzt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld für das in Polen lebende Kind, wenn er über keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt.
Sachverhalt
Der Kläger ist der Vater seiner am 18.4.2006 geborenen Tochter, welche in Polen lebt und für die er zunächst Kindergeld in Deutschland bezog. Er ist seit März 2006 als AN beschäftigt und insoweit in Deutschland, nicht dagegen in Polen sozialversicherungspflichtig. Die in Polen lebende Ehefrau des Klägers hat aufgrund der Höhe der Einkünfte des Klägers nachweislich keinen Anspruch auf Kindergeld in Polen. Er wurde vom FA als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt. Die FK hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2009 auf, da der Kläger weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass mit der Ausübung einer einkommensteuerpflichtigen Vollzeitbeschäftigung gleichzeitig das für das Kindergeld erforderliche gesetzliche Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfüllt sei.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nach den Regelungen des EStG im Streitfall zumindest ab Juli 2009 nicht erfüllt sind, da der Kläger wegen fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das FG geht davon aus, dass der behauptete gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Inland nicht gegeben gewesen ist. Im Streitfall hat der Kläger selbst - vorgetragen, dass er im Rahmen von Montagearbeiten ununterbrochen europaweit für seinen AG unterwegs gewesen sei. Einen Nachweis, dass er einen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 9 Abs. 1 AO in Deutschland hatte, hat der Kläger nicht erbracht. Insbesondere geht auch der Hinweis des Klägers fehl, dass mit einer Vollzeitbeschäftigung, aufgrund derer ein Einkommensteuerbescheid für 2009 erstellt wurde, gleichzeitig das gesetzliche Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland erfüllt wird.
Hinweis
In dem Revisionsverfahren III R 38/12 hat der BFH die Frage zu klären, ob ein ESt-Bescheid hinsichtlich der Einordnung des gewöhnlichen Aufenthaltes für die Kindergeldfestsetzung bindend ist oder nicht (vql. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.10.20102, K 1271/07; Rev. eingelegt, Az. beim BFH XI R 37/11).
Link zur Entscheidung
Thüringer FG, Gerichtsbescheid vom 13.07.2012, 3 K 1158/10