Leitsatz
Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als Arbeit suchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Der 18-jährige Sohn des Klägers meldete sich nach Beendigung der Schulausbildung im September 2003 bei der Arbeitsvermittlung als Arbeit suchend. Da er im März 2004 einen Termin bei der Arbeitsvermittlung ohne Mitteilung von Gründen nicht wahrnahm, meldete diese das Bewerberangebot ab und die Familienkasse forderte das Kindergeld für April und Mai 2004 zurück. Nachdem der Sohn seine Meldung als Arbeit suchend am 01.07.2004 erneuert hatte, nahm die Familienkasse die Kindergeldzahlung ab Juli 2004 wieder auf.
Wie die Familienkasse lehnte auch das FG (FG Münster, Urteil vom 27.07.2005, 10 K 5038/04 KG, Haufe-Index 1480222, EFG 2006, 684) die Aufhebung der Rückforderung ab.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück. Da sich der Sohn im September 2003 als Arbeit suchend gemeldet und diese Meldung in der Zwischenzeit nicht erneuert hatte, durfte die Agentur das Bewerberangebot jedenfalls im März 2004 löschen, sodass für April bis Juni 2004 kein Kindergeldanspruch bestand.
Hinweis
Ein Kind zwischen 18 und 21 Jahren wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist. Das Kind braucht nicht arbeitslos zu sein. Es braucht sich also nicht – wie früher – lediglich wegen des Kindergelds als arbeitslos zu melden. Eigenbemühungen und Verfügbarkeit müssen nicht mehr nachgewiesen werden.
Der Nachweis, dass ein Kind als Arbeitsuchender gemeldet ist, wird über eine Bescheinigung der zuständigen Agentur für Arbeit geführt. Eine weitere Prüfung durch die Familienkasse ist nicht erforderlich.
Das Kind muss bei der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit mitwirken. Wirkt es nicht ausreichend mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, z.B. wenn das Kind keine Besprechungstermine wahrnimmt.
Werden keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts beansprucht, ist die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen (§ 38 Abs. 4 S. 2 SGB III). Die einmalige Meldung des Arbeitsuchenden wirkt somit nur drei Monate fort. Mit dem Ende der Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit ist das Kind nicht mehr Arbeit suchend gemeldet mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruchentfällt.
Der durch die Meldung begründete Status des Arbeit suchenden Kindes muss somit für die Kindergeldberechtigung durchgängig bestehen, darf also nicht wieder erloschen sein. Der BFH lehnt damit die gegenteilige Auffassung, dass die spätere automatische Löschung der Meldung als Arbeitsuchender keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch habe, ab. Der Verzicht auf jegliche weitere Mitwirkungspflicht des Arbeit suchend gemeldeten Kindes kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein.
Ein einmaliges Vermittlungsgesuch reicht daher nicht aus, um den Vermittlungswunsch dauerhaft zu dokumentieren. Mit dem Ablauf der Zeitgrenze von drei Monaten wird vielmehr vermutet, dass sich das Gesuch erledigt hat. Das Kind muss somit zum Erhalt des Anspruchs seine Meldung rechtzeitig erneuern. Die Erneuerung der Meldung bedarf keiner besonderen Form. Das bedeutet: Anruf genügt.
Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob es sich bei dem Beschluss der Agentur für Arbeit, die Vermittlung eines Arbeitsplatzes einzustellen, um einen bekanntzugebenden – und damit anfechtbaren – Verwaltungsakt handelt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.06.2008, III R 68/05