Leitsatz
Ein Kindergeldantrag, der mittels E-Mail gestellt wird, stellt einen wirksamen Kindergeldantrag im Sinne des § 67 Satz 1 EStG dar, wenn er ausreichende Angaben enthält, um der Familienkasse eine Ermittlung der Kinder, für die das Kindergeld beantragt wird, zu ermöglichen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist die Mutter von zwei Kindern. Mit E-Mail v. 16.7.2019 schrieb sie unter dem Betreff "Kindergeld", dass sie seit Mai 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe. Die Gutschrift des Kindergeldes sei letztmals am 9.4.2018 erfolgt. Mit ihrer Antwort teilte die Familienkasse der Klägerin mit, dass die Kinder nicht mehr im Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten leben würden, daher sei das bisher festgesetzt Kindergeld aufgehoben worden. Da die Kinder nun im Haushalt der Klägerin lebten, sei bis zum 29.8.2019 ein Antrag von ihr zu stellen, und ein Nachweis über die Aufnahme der Kinder in den Haushalt der Klägerin zu erbringen. Nach Ablauf der gesetzten Frist lehnte die Familienkasse den formlosen Antrag auf Kindergeld vom 16.7.2019 ab, da ein formeller Antrag auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck bisher nicht eingereicht worden sei. Nach erfolglosem Einspruch trägt die Klägerin mit ihrer Klage vor, dass § 67 Abs. 1 Satz 1 EStG die Stellung eines schriftlichen Antrages nicht vorsehe. Mit ihrer E-Mail v. 16.7.2019 habe sie jedoch einen schriftlichen Antrag gestellt. Eine zwingende Unterzeichnung durch Unterschrift zur Einhaltung der Schriftform sei nicht erforderlich. Es solle nach § 67 Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich ausgeschlossen werden, dass eine mündliche Antragstellung erfolge.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die E-Mail der Klägerin v. 16.7.2019 einen wirksamen Antrag auf Gewährung von Kindergeld für die Kinder der Klägerin darstelle. Nach § 67 Satz 1 EStG sei das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es bei der Stellung des Kindergeldantrags der Verwendung des amtlichen Vordrucks nicht bedürfe (BFH, Urteil v. 25.8.2009, III B 136/08). Aufgrund der E-Mail der Klägerin sei es daher der Familienkasse möglich gewesen, die betreffenden Kinder der Klägerin zu ermitteln und dieser zuzuordnen. Die Familienkasse habe die Namen der Kinder herausgefunden und geschlossen, dass für die Kinder Kindergeld beantragt werden solle. Auch hinsichtlich des Zeitraums habe die Familienkasse den Willen der Klägerin ermittelt, ab wann Kindergeld gezahlt werden solle. Die fehlende eigenhändige Unterschrift hält das FG nach den vorliegenden Umständen für entbehrlich. Das Gesetz verlange nicht, dass ein Kindergeldantrag eigenhändig vom Antragsteller unterschrieben sein müsse. Vielmehr sei auch eine Vertretung des Antragstellers möglich (BFH, Urteil v. 25.8.2009, III B 136/08).
Hinweis
Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, hatte die Familienkasse NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. Der BFH muss nun entscheiden, Az beim BFH III R 38/21. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf dieses Verfahren gegen die ablehnenden Bescheide der FK Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.07.2021, 5 K 1714/20