§§ 1 - 3 I. Besteuerungsrecht und Kirchensteuerpflicht
§ 1 Besteuerungsrecht
(1) In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise, der von diesen gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der Landeskirche sowie für sonstige kirchliche Zwecke erhoben.
(2) 1Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuern obliegen der Landeskirche. 2Welcher Anteil den Berechtigten gebührt, wird durch die einheitliche Erhebung nicht berührt.
§ 2 Kirchensteuerpflicht
Kirchensteuerpflichtig sind alle Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) 1Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Kirchensteuerordnung oder auf die Aufnahme in die Evangelische Kirche folgt. 2Bei vorangegangenem Austritt oder Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht endet
a) |
bei Fortzug mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist, |
b) |
bei Tod des Gemeindegliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats, |
c) |
bei Kirchenaustritt oder Kirchenübertritt nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen. |
(3) 1Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. 2Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) nach einem Prozentsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben wird.
(4) 4Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. 5Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
§ 4 II. Arten der Kirchensteuer, Kirchensteuerbeschlüsse
§ 4 Kirchensteuerarten und -beschlüsse
(1) 1Kirchensteuern werden erhoben als
a) |
Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) (§ 5), |
b) |
besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (§ 6). |
2Die Kirchensteuern nach Satz 1 Buchstabe a können nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, soweit der anzuwendende Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.
(2) 1Die Höhe der Kirchensteuern, die für den jeweiligen Erhebungszeitraum erhoben werden, wird durch Kirchensteuerbeschluß der Landessynode im voraus festgelegt. 2Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig. 3Der Kirchensteuerbeschluss kann die Bestimmung von Höchstbeträgen sowie die Nichterhebung von Kirchensteuerarten zulassen. 4Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes ein genehmigter oder anerkannter Beschluss nicht vor, so ist der bisherige Beschluss weiter anzuwenden.
§§ 5 - 6 III. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer
§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen
(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. 2Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(2) 1Wird die Einkommensteuer-Festsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. 2Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.
§ 6 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft
(1) 1Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. 2Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner, § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der in den jeweiligen Eingangsstufen von einem Drittel des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ausgeht.
§§ 7 - 12 IV. Erhebung der Kirchensteuer
§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
(1) Die Kirchensteuern sind von allen Gemeindegliedern nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.
(2) 1Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. 2Soweit dieses Landesrecht nichts anderes bestimmt, ist Satz 1 auch auf Ve...