FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 17.3.2010, 3 - S 244.2/136

Bekanntmachung

über die Kirchensteuerbeschlüsse

im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2010

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2010 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz in der Fassung, vom 15.6.1978, GBl 1978 S. 370, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008, GBl 2008 S. 335) für die evangelische, die römisch-katholische und die altkatholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nord- und Südbaden und für die Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage i.S. des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Bej Arbeitnehmern, die nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs angehören (Kirchensteuermerkmal „ib” oder Kirchensteuermerkmal „iw”), hat der Arbeitgeber auch dann Kirchenlohnsteuer einzubehalten, wenn sich die Betriebsstätte außerhalb des Kirchengebiets, jedoch in Baden-Württemberg befindet.

2. Der Kirchensteuersatz von 8 % gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17.11.2006, 3 – S 244.4/2 (BStBl 2006l S. 716) 6,5 % der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28.12.2006, 3 – S 244.4/15 (BStBl 2007l S. 76) 6,5 % der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

Hinweis für das Kalenderjahr 2011

Mit Wirkung ab 1.1.2011 beträgt der bei Anwendung der vorstehenden Vereinfachungsregelung zu berücksichtigende ermäßigte Kirchensteuersatz 6,0 % der pauschalen Lohnsteuer bzw. der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Für die Erhebung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gilt folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegte Tabelle:

Stufe

Bemessungsgrundlage

(gemeinsam zu versteuerndes Einkommen unter sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 2 EStG)

Jährliches Kirchgeld

  Euro Euro
1 30.000 37.499 96
2 37.500 49.999 156
3 50.000 62.499 276
4 62.500 74.999 396
5 75.000 87.499 540
6 87.500 99.999 696
7 100.000 124.999 840
8 125.000 149.999 1.200
9 150.000 174.999 1.560
10 175.000 199.999 1.860
11 200.000 249.999 2.220
12 250.000 299.999 2.940
13 300.000 und mehr 3.600

Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a EStG anzuwenden.

B. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Für das Kalenderjahr 2010 hat auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Abzugsverpflichteter) Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer zu erheben.

Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet; im Übrigen 9 %:

Evangelische Kirchen

Römisch-Katholische

Kirche Alt-Katholische Kirche

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:

Jüdische Gemeinde in Hamburg

Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main

Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

Synagogengemeinde Köln

Jüdische Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz

Synagogengemeinde Saar

Freireligiöse Gemeinde Offenbach/Main

Freie Religionsgemeinschaft Alzey

Freireligiöse Gemeinde Mainz

Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:

Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs

Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

Freireligiöse Landesgemeinde Baden

 

Normenkette

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