OFD Münster, Verfügung v. 14.8.2001, O 2270 - 2 - Lz 22 - 1
IT-Unterstützung bei der Festsetzung der Kirchensteuer (KiSt):
- Neuregelung der Bemessungsgrundlage gemäß § 51a EStG ab dem ZTR 2001
- Festsetzung der Kirchensteuer/des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedenen Ehen ab dem ZTR 2001
1. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der KiSt ab ZTR 2001
Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der KiSt ist gemäß § 51a EStG die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG festzusetzen wäre.
Ab dem ZTR 2001 sind die Auswirkungen des sog. Halbeinkünfteverfahrens für die Festsetzung der KiSt durch die Berücksichtigung der steuerfreien Beträge i.S. d. § 3 Nr. 40 EStG (Erhöhung) und der nicht abziehbaren Beträge i.S. d. § 3c Abs. 2 EStG (Minderung) auf das zu versteuernde Einkommen zusätzlich zu korrigieren. Darüber hinaus ist die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlage ist somit wie folgt zu ermitteln:
Zu versteuerndens Einkommen |
|
zuzüglich: |
Steuerfreie Beträge i.S. d. § 3 Nr. 40 EStG |
+ |
abzüglich: |
Nicht abziehbare Beträge i.S.d. § 3c Abs. 2 EStG |
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abzüglich: |
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG, soweit diese noch nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt wurden |
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Nach § 51a Abs. 2 EStG korrigiertes zu versteuerndes Einkommen |
= |
Korrigierte Einkommensteuer auf der Basis des korrigierten zu versteuernden Einkommens für die Festsetzung der KiSt |
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Im Rahmen der Korrektur des zu versteuernden Einkommens aufgrund des sog. Halbeinkünfteverfahrens ist ein Sparer-Freibetrag in der Höhe zu berücksichtigen, in der er bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht abgezogen wurde.
Hinweis:
Für die beschriebene Korrekturberechnung ist keine Schattenveranlagung durchzuführen, weil eine echte „Nichtanwendung” des Halbeinkünfteverfahrens auch Auswirkungen auf die Verrechnung von Einkünften nach § 2 Abs. 3 EStG hätte und eine im Wege der Schattenveranlagung ermittelte Bemessungsgrundlage für den Stpfl. nicht nachvollziehbar wäre (Beschluss der Kirchensteuerreferatsleiter in der Sitzung am 14. und 15.2.2001 in Bonn).
2. Festsetzung der Kirchensteuer bei glaubensverschiedenen Ehen
2.1 Änderung des Kirchensteuergesetzes Nordrhein-Westfalen ab dem 1.1.2001
Das Kirchensteuergesetz NRW ist mit Wirkung vom 1.1.2001 (GV. NRW S. 103) geändert worden. Eine wesentliche Änderung betrifft die Möglichkeit, bei glaubensverschiedenen Ehen ein besonderes Kirchgeld erheben zu können. Hiervon haben zunächst nur die drei evangelischen Kirchen des Landes (Evangelische Kirche im Rheinland, evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche) in ihren Kirchensteuerbeschlüssen für das Steuerjahr (= Kalenderjahr) 2001 Gebrauch gemacht.
Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn bei einer Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Nach der bisherigen Rechtslage konnte in derartigen Fällen keine oder nur eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unzureichend berücksichtigende Kirchensteuer erhoben werden, wenn der kirchensteuerpflichtige Ehegatte über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen verfügte. Ursächlich hierfür ist, dass bei einer Zusammenveranlagung die gemeinsame Einkommensteuerschuld zur Bemessung der Kirchensteuer zwischen den Ehegatten im Verhältnis der Steuerbeträge aufgeteilt wird, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.
Um auch denjenigen Kirchenangehörigen in einem angemessenen Umfang an der Tragung der kirchlichen Lasten heranziehen zu können, bei dem dies nicht durch Anknüpfung an eine eigene Einkommen-/Lohnsteuer ausreichend möglich ist, wird zukünftig vom (ev.) kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ein nach der Höhe des Gesamteinkommens gestaffeltes besonderes Kirchgeld erhoben, das sich aus einer von den Kirchen beschlossenen Kirchgeldtabelle ergibt (Hinweis auf die Information für den Bereich Ertragsteuern [Nr. 24/2001] vom 2.4.2001, S 2440 – 8 – St 21 – 31).
Die Pflicht zur Zahlung eines besonderen Kirchgelds begründet keinen eigenen Veranlagungstatbestand; eine Festsetzung erfolgt nur, wenn eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Pflicht- oder Antragsveranlagung) bereits aus anderen Gründen durchzuführen ist.
Ein besonderes Kirchgeld wird nicht erhoben, wenn die Ehegatten getrennt (§ 26a EStG) oder besonders (§ 26c EStG) zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.
2.2 Besonderes Kirchgeld
Die Festsetzung und Erhebung des besonderen Kirchgeldes wurde den für die Einkommensteuer zuständigen Finanzämtern übertragen.
Auf das besondere Kirchgeld sind neben der Kirchensteuer (als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer) auch die etwaigen Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft entrichtet hat, die kein...