(1) 1Für Gemeinschaften, die in Bayern weniger als 25 000 Mitglieder haben, gelten die Art. 13 bis 14 nicht, es sei denn, sie sind nach dem Recht eines anderen Landes zur Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer berechtigt. 2Es bleibt diesen Gemeinschaften überlassen, ihre lohn- oder kapitalertragsteuerpflichtigen Mitglieder zur Umlage heranzuziehen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinschaften, für die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umlagen zur Lohnsteuer im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben worden sind.

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