1Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie für Unterricht und Kultus[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und Heimat sowie für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst] werden gemeinsam ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 2Sie treffen darin insbesondere Bestimmungen über
1. |
den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichern Gemeinschaft, |
2. |
die örtliche Zuständigkeit bei Umlagepflichtigen mit mehreren Wohnsitzen, |
3. |
die Berechnung der Kircheneinkommensteuer, wenn die Umlagepflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres bestand, |
4. |
die örtliche Zuständigkeit und Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen, |
5. |
die Änderung des Umlagesatzes, |
6. |
die Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Austritt eines zusammenveranlagten Ehegatten aus der umlageerhebenden Gemeinschaft, |
7. |
die Gesamtschuldnerschaft bei Ehegatten, |
8. |
die Anrechnung von Kirchenlohnsteuer, |
9. |
die Festsetzung von Vorauszahlungen, |
11. |
die Aufteilung der pauschalen Kirchenlohnsteuer, |
12. |
die Verwaltung der Kirchenumlagen, |
13. |
die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzämter und die gemeinschaftlichen Steuerverbände, |
14. |
die Überwachung und Ablieferung der von den Arbeitgebern oder den Kirchensteuerabzugsverpflichteten an die Finanzämter abgeführten Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer, |
15. |
die Beitreibung der Umlagerückstände bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen. |
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