(1) 1Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 8 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet. 2Auf Anforderung werden die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.

 

(2) 1Der Kirchensteuerpflichtige hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. 2Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

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