(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art sowohl
1. |
als
a) |
Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen), |
b) |
Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen), jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer |
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als auch
2. |
als Kirchengeld in festen oder gestaffelten Beträgen |
und
3. |
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). |
(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen, ist der Berechnung der Kirchensteuer nach Nummer 1 Satz 1 Buchst. a in allen Fällen die nach Maßgabe des § 51 a EStG ermittelte Einkommensteuer zugrunde zu legen; wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 erhoben, sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.
(3) 1Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. 2Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(4) 1Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. 3Kirchensteuerbeschlüsse werden jährlich zur Anerkennung vorgelegt; sie gelten als anerkannt, wenn sie denen des vorherigen Haushaltsjahres entsprechen und die landesrechtlichen Grundlagen sich nicht geändert haben. 4Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. 5Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.