(1) 1Art und Höhe der Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften durch Steuervorschriften bestimmt. 2Die Steuervorschriften bedürfen insoweit der staatlichen Genehmigung.

 

(2) Die steuerberechtigten Körperschaften haben ihre Steuervorschriften nach Genehmigung gemäß Absatz 1 im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

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