(1) Gehören die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen steuererhebenden Körperschaften an (konfessionsverschiedene Ehe oder konfessionsverschiedene Lebenspartnerschaft) und werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und werden die Steuern beider Körperschaften gemäß § 10 von staatlichen Behörden verwaltet, berechnet sich die Kirchensteuer vom Einkommen für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach der Hälfte des Betrages, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe oder konfessionsgleichen Lebenspartnerschaft gegen beide Ehegatten oder Lebenspartner festzusetzen wäre.

 

(2) Werden die Steuern einer der Körperschaften nicht gemäß § 10 von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 5 entsprechend anzuwenden.

 

(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

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