1Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung anordnen, dass Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden können. 2In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, nach welchen Vorschriften die Kirchensteuern beigetrieben werden. 3Dabei können die entstehenden Kosten durch Pauschalbeträge festgesetzt werden.

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