(1) 1Auf Antrag der in der Kirchensteuerordnung bezeichneten Kirchenbehörde übernehmen die Gemeinden die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), soweit der für die Bemessung maßgebende Grundbesitz in ihrem Gebiet gelegen ist. 2Die Verwaltung kann nur zu Beginn eines Steuerjahres übernommen werden. 3Die in den Kirchensteuerordnungen bezeichneten Kirchenbehörden der einzelnen Diözesen und der einzelnen Landeskirchen können sich jeweils gegenseitig ermächtigen, den Antrag zu stellen.

 

(2) 1Eine Gemeinde kann die Verwaltung bei Kirchensteuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in der Gemeinde haben, ablehnen, wenn deren Kirchensteuer mit anderen Hundertsätzen erhoben wird, als sie für Kirchensteuerpflichtige derselben Kirche mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde gelten. 2die Gemeindeverwaltung führt die den Diözesen und ihren Kirchengemeinden einerseits und den Landeskirchen und ihren Kirchengemeinden andererseits zustehende Kirchensteuer geschlossen an eine Stelle ab, die von der für ihren Bereich zuständigen Kirchenbehörde benannt wird.

 

(3) 1Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 finden auf das Besteuerungsverfahren die Bestimmungen über das Besteuerungsverfahren bei der Grundsteuer entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die Vorschriften des § 14 Abs. 4 gelten entsprechend.

 

(4) Anträge nach § 9 Abs. 3 sind an die zuständige Gemeindeverwaltung zu richten.

 

(5) 1Für die Verwaltung leisten die steuererhebenden Diözesen, Landeskirchen und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) an die Gemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in einem Hundertsatz des Steueraufkommens. 2Der Hundertsatz wird zwischen den Diözesen und Landeskirchen und dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium vereinbart.

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