(1) Dieses Gesetz findet auf andere als die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften entsprechende Anwendung, sofern diese Kirchen, Gemeinschaften und Gesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

 

(2) Das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium kann die Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer und Vermögensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) auf die Landesfinanzbehörden[1] davon abhängig machen, daß die einzelnen steuerberechtigten Körperschaften des gleichen Bekenntnisstandes, soweit sie die Übertragung der Verwaltung beantragen, diese Kirchensteuern im Lande Rheinland-Pfalz nach einheitlichen Grundsätzen und mit den gleichen Hundertsätzen und Mindestbeträgen erheben.

 

(3) Unbeschadet der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 kann eine Gemeinde die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) auch dann ablehnen, wenn kein Angehöriger der steuerberechtigten Körperschaft, die die Übernahme beantragt, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hat und wenn die Gemeinde die Verwaltung für eine steuerberechtigte Körperschaft desselben Bekenntnisstandes noch nicht übernommen hat.

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