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Auf Grund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 277), BS 222-31, wird verordnet:

§ 1 Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten

Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 2 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

 

(1) Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auch insoweit auf die Landesfinanzbehörden übertragen, als die steuerpflichtigen Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Landesteilen außerhalb der Pfalz haben.

 

(2) Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer § 15 Abs. 1 KiStG ) wird auf alle Arbeitgeber rmit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 3 Freireligiöse Gemeinde Mainz

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer § 15 Abs. 1 KiStG ) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 4 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen für die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten durch die Landesfinanzbehörden vom 10. Mai 1979 (GVBl. S. 122, BS 222–31–2) außer Kraft.

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