§§ 1 - 2 I. Besteuerungsrecht
§ 1 [Kirchensteuerverordnungen]
1Die Römisch-Katholische Kirche und die Evangelische Kirche können im Saarland auf Grund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern erheben. 2Andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, insbesondere das Katholische Bistum der Altkatholiken und die Synagogengemeinde Saar, können unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechender Anwendung der folgenden Bestimmungen Kirchensteuern erheben.
§ 2 [Diözesan-, Landes- und Ortskirchensteuer]
(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der von den Diözesen der Römisch-Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen zu erlassenden Steuerordnungen erhoben werden
1. |
als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer, |
2. |
als Ortskirchensteuer, |
3. |
nebeneinander als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer. |
(2) Die Steuerordnungen bestimmen die zur Kirchensteuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften und die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuersätze.
§ 3 II. Steuerpflicht
§ 3 [Steuerpflicht]
(1) 1Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben. 2§ 19 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt
1. |
bei Aufnahme in eine steuerberechtigte Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt von einer anderen steuerberechtigten Kirche wirksam geworden ist, |
2. |
bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Saarland folgt, jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. |
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. |
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats, |
2. |
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Saarland aufgegeben worden ist, |
3. |
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist, |
4. |
bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. |
(4) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird bei der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestanden hat, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuerschuld ergäbe.
2Die Vorschriften in Satz 1 sind – vorbehaltlich des Satzes 3 – nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig mit Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. 3Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten Einkünfte einbezogen worden sind. 4Satz 1 gilt dagegen nicht, wenn die Kirchensteuer auf Antrag als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird.
§§ 4 - 10 III. Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern
§ 4 [Steuerarten]
(1) Kirchensteuern können erhoben werden
1. |
a) |
als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder |
b) |
nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen), |
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2. |
als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen), |
3. |
a) |
nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder |
b) |
nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs, soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz), |
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4. |
als allgemeines Kirchgeld, |
5. |
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. |
(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 können einzeln oder nebeneinander erhoben werden, jedoch nicht die Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 1 Buchstabe b und die Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a neben der Steuer nach Nummer 3 Buchstabe b.
(3) 1In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 2Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Kirchensteuer, die als Zuschlag nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird, stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 anzurechnen. 3Vorbehaltlich Satz 2 können die Steuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nur auf das allgemeine Kirchgeld angerechnet werden; eine Anrechnung des allgemeinen Kirchgelds auf die vorgenannten Steuern ist ausgeschlossen.
(4) Wird die Kirchensteuer einer Art als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.
§ 5 [Anwendung von Maßstabsteuer-Vorschriften]
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 b...