(1) 1Ehegatten, die derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. 2Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

 

(2) 1Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehepartnern von der Hälfte des Betrages erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. 3Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. 4Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln[1] [Bis 11.11.2020: getrennt oder besonders] veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben; Entsprechendes gilt für die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer, wenn für einen oder beide Ehegatten die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird.

 

(3) 1Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. 2Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammen veranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. 3Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung von § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung der in § 32a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden. 4Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten sind die Regelungen des § 51 a des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung und Minderung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden. 5Ist in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. 6Unberührt bleiben die kirchlichen Steuerordnungen und Beschlüsse über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.

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