§ 1 Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht
(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.
(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt haben.
§ 2 Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
(1) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Abgabenordnung oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt. 2Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Recht der betreffenden Gemeinschaft. 3Die Kirchensteuerpflicht beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. |
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats, |
2. |
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist, |
3. |
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich zuständigen Stelle nachzuweisen. |
(3) 1Besteht in Fällen der Absätze 1 und 2 Nrn. 2 und 3 die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. 2Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben und ist die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuerabzug abgegolten und werden diese Kapitalerträge nicht in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d des Einkommensteuergesetzes einbezogen, ist für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer Satz 1 nicht anzuwenden. 3Diese Kirchensteuer wird neben der Kirchensteuer nach Satz 1 erhoben.
(4) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern
(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
1. |
Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen), |
2. |
Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen), |
3. |
Steuer vom Grundbesitz |
4. |
allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer) |
5. |
besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). |
(1) 1Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
1. |
Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen), |
2. |
Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen), |
3. |
Steuer vom Grundbesitz |
4. |
allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer) |
5. |
besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe). |
2Die Kirchensteuer nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. 3Die Erhebung eines Mindestbetrages setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder abgezogen worden ist.
(1a) 1Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. 2Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. 4Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes a...