3.1 Allgemeine Grundsätze – Elektronischer Rechtsverkehr
Die Prozessbeteiligten können ihre Schriftsätze statt in Papierform elektronisch bei Gericht einreichen. Die notwendige Technik ist bei den FG vorhanden und kann mit geringem Aufwand für die Anwendung auf dem eigenen PC beschafft werden. Es sind lediglich eine Signaturkarte und die dazugehörige Software erforderlich.
"Professionelle Prozessvertreter" (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) sind im Verhältnis zu den FG und dem BFH zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.
Die Gerichtsakten können – wie schon weitgehend üblich – elektronisch geführt werden, die Beteiligten können sich dann die Akten elektronisch zusenden zu lassen oder in den Räumen des Gerichts elektronisch einsehen.
Das Gericht stellt die Klageschrift der beklagten Behörde (i. d. R. dem Finanzamt) zu, die, wenn der Kläger seine Klage begründet hat, hierzu innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist Stellung nimmt. Diese Stellungnahme wird dem Kläger zugeleitet, der seinerseits wiederum Stellung nehmen kann. Die Finanzbehörde hat dem Gericht die den Streitfall betreffenden Akten im Original vorzulegen.
Akteneinsicht
Der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter kann nicht nur die eigentlichen Gerichtsakten, sondern auch die Finanzamtsakten beim FG einsehen – Akteneinsicht. Auf der Ebene des FA besteht dagegen bekanntlich kein Recht auf Akteneinsicht. Über den Finanzgerichtsprozess kann man sich somit ohne Weiteres einen Blick in die Akten verschaffen und sich vergewissern, welche Feststellungen das FA zu dem Fall getroffen hat.
Ein Anspruch auf Zusendung der in Papierform geführten Akten in das Büro des Steuerberaters oder Rechtsanwalts als Bevollmächtigten besteht nicht. Gegen Kostenerstattung können Kopien aus den Akten angefertigt und zugesandt werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Kopien des gesamten Akteninhalts. Häufig werden die Akten an ein Amtsgericht in der Nähe des Bevollmächtigten zur Einsicht übersandt. Bei Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr können die Akten durch Bereitstellung zum Abruf eingesehen werden.
Das Gericht erforscht den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Dabei sind der Kläger und die beklagte Behörde zur Mitwirkung verpflichtet. Das Gericht entscheidet auch von Amts wegen, ob und ggf. welche Beweisaufnahmen (Vorlage von Urkunden, Zeugenvernehmung, Augenschein, Sachverständigengutachten) durchzuführen sind. Jedoch können der Kläger und die beklagte Behörde auch Beweisanträge stellen, an die das FG allerdings nicht gebunden ist.
"Verböserungsverbot"
Grundsätzlich hat das FG die Veranlagung in vollem Umfang zu prüfen und darf sich nicht nur auf die geltend gemachten Punkte beschränken. Das bedeutet: Hat das FA einen Fehler zu Ihren Gunsten gemacht, muss das FG dessen steuerliche Auswirkung Ihren Klagepunkten gegenrechnen, sodass sich Ihre beantragte Steuerermäßigung – ggf. bis auf null – reduzieren kann (sog. Saldierungstheorie). Die Praxis zeigt jedoch, dass die FG häufig nur die von den Beteiligten angesprochenen Punkte aufgreifen. Dabei darf das FG jedenfalls nicht über die Einspruchsentscheidung hinausgehen, d. h., es darf – anders als im Einspruchsverfahren – nicht "verbösern". Sie können daher im Endeffekt nicht schlechter gestellt werden als durch die Einspruchsentscheidung.
Ist die Streitsache entscheidungsreif, wird grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
3.2 Änderung des angefochtenen Bescheids
Ändert das FA den angefochtenen Bescheid während des Klageverfahrens und wird dadurch die Klage nicht in vollem Umfang erledigt, wird der während des Klageverfahrens geänderte Bescheid – ebenso wie im Einspruchsverfahren – automatisch, d. h. ohne besondere Antragstellung, zum Gegenstand des Klageverfahrens. Das Klageverfahren wird somit mit dem neuen Verfahrensgegenstand fortgesetzt. Ist der Kläger mit dem neuen Bescheid einverstanden, sollte zweckmäßigerweise das Verfahren fü...