Grundsätzlich entscheidet über Klagen der Senat, der entsprechend auch die mündliche Verhandlung durchführt. Auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wirken neben den 3 Berufsrichtern die beiden ehrenamtlichen Richter mit. Jedoch werden alle Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und des Urteils regelmäßig von einem Mitglied des Senats, dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden, getroffen.
Der Berichterstatter kann insbesondere auch die Beteiligten des Verfahrens zu einem Erörterungstermin laden, in dem der Streitfall erörtert und möglichst einer "gütlichen Beilegung" zugeführt wird. Der Berichterstatter kann im Übrigen
- die Beteiligten zur Ergänzung und Erläuterung ihrer Schriftsätze, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Urkunden auffordern,
- von Dritten Auskünfte einholen und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie
- Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. Er darf unter bestimmten Voraussetzungen selbst auch einzelne Beweise erheben.
Im Übrigen kann in folgenden Fällen der Berichterstatter (oder Vorsitzende) über die Klage allein entscheiden:
- Er erlässt einen Gerichtsbescheid; dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats gegeben; eine Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde ist also ausgeschlossen; die mündliche Verhandlung findet dann grundsätzlich vor dem Senat statt.
- Er entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats als sog. konsentierter Einzelrichter.
Der Berichterstatter (oder Vorsitzende) kann in folgenden Fällen allein entscheiden, falls sich der Senat noch nicht mit dem Streitfall befasst hat:
- Beschlüsse über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens
- Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage
- Kostenbeschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
- Beschlüsse über den Streitwert
- Beschlüsse über Kosten.