Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Gegen einen Bescheid über die Feststellung der für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen ist nicht die Gesellschaft, sondern nur der betroffene Gesellschafter klagebefugt.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine KG. Gesellschafter sind der Kommanditist B sowie die B GmbH als Komplementärin. B stellte für die Jahre 2011 und 2012 einen Antrag auf Thesaurierungsbegünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG.
Das Finanzamt stellte mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der für die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG erforderlichen Besteuerungsgrundlagen u. a. die Begünstigungsbeträge des B fest. Dabei berücksichtigte es Abzugsbeträge nach § 7g EStG im Rahmen des § 34a EStG nicht.
Gegen diese Bescheide legte die Bevollmächtigte C im Auftrag der Klägerin und der Feststellungsbeteiligten Einspruch ein und wandte sich gegen die fehlende Berücksichtigung der Hinzurechnung des § 7g EStG bei der Feststellung der Begünstigungsbeträge. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück und benannte in der Einspruchsentscheidung als Einspruchsführer ausschließlich den Kommanditisten B.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die von der KG wegen der gesonderten Feststellungen nach § 34a EStG erhobene Klage als unzulässig verworfen, weil sie nicht gemäß § 48 FGO klagebefugt ist.
Bei der Feststellung der für die Tarifermittlung erforderlichen Besteuerungsgrundlagen handelt es sich nicht um einen Bestandteil der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte i. S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, sondern um eine rechtlich selbstständige gesonderte Feststellung. § 34a Abs. 10 Satz 3 EStG, wonach diese Feststellung mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte verbunden werden kann, ändert hieran nichts.
Zwar erstreckt sich die Klagebefugnis einer Personengesellschaft bei Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen auch auf solche Streitfragen, die nur einen an der Gesellschaft Beteiligten i. S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich angehen. § 48 FGO greift vorliegend jedoch nicht, da sie allein die Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungen betrifft.
Hinweis
Da die Frage der Klagebefugnis im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden betreffend die Tarifbegünstigung nach § 34a Abs. 1 bis 7 EStG noch nicht abschließend geklärt ist, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Klägerin hat zwischenzeitlich unter dem Az. IV R 28/16 Revision beim BFH eingelegt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016, 8 K 3276/14 F