Kommentar

Eine Klage ist bei dem Finanzgericht schriftlich zu erheben ( § 64 Abs. 1 FGO ).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der anderen obersten Bundesgerichte genügt ein bestimmender Schriftsatz (z. B. eine Klageschrift), der mit einer Abkürzung (Paraphe, Namenszug) unterschrieben ist, nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit .

Diese Rechtsprechung bedarf im Hinblick auf die technische Fortentwicklung (Fernschreiben, Telekopien u. ä.) der Überprüfung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 29.11.1995, X B 56/95

Anmerkung:

Es ist in der Tat mißlich, daß die Nichterkenntlichkeit oder Abkürzung einer Unterschrift zur Unzulässigkeit einer Klage, Revision usw. führt. Bevollmächtigte , die sich ansonsten mit der Prozeßführung Mühe geben, geraten in eine Situation, die sie als „Falle” empfinden, zumal bei modernen Kommunikationsmitteln (neuerdings anerkannt für Btx-Mitteilungen) keine Unterschrift mehr gefordert wird. Es ist daher zu begrüßen, daß der X. Senat des BFH diese Frage grundsätzlich angehen möchte. Allerdings erscheint es kaum vorstellbar , daß gänzlich von Unterschriften abgesehen wird. Sollte sich letztlich der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe mit der Frage beschäftigen müssen, könnte dies auch eine konservative Entscheidung zur Folge haben, derart, daß bisher zugelassene Ausnahmen für neue Kommunikationsmittel eingeschränkt werden.

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