Leitsatz
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahrs voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 € sinken wird.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999
Sachverhalt
Der Gesamtumsatz des Klägers betrug im Jahr 2002 43 000 € und sank absehbar im Folgejahr auf nur 8 000 €, weil der Auftraggeber den Betrieb eingestellt hatte. Der Kläger meinte vergeblich unter Hinweis auf Stadie (Rau/Dürrwächter, UStG § 19 Rz. 29), das müsse berücksichtigt werden, und begehrte die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidung
Für die vom Kläger vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Der BFH sah deshalb weder Bedarf für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und hielt nur zur Klarstellung die Veröffentlichung der NZB für zweckmäßig.
Hinweis
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 hat zwei Grenzen: die -- entscheidende -- für das abgelaufene Jahr und die zweite für das darauf folgende Jahr. Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs wird erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahrs weiß, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17 500 € USt erhoben wird oder nicht und ob er USt in Rechnung stellen darf und USt-Vorauszahlungen zu leisten hat. Beginnt der Unternehmer sein Unternehmen während des Kalenderjahrs, kann auf das Vorjahr nicht abgestellt werden. Nur dann ist die Umsatzgrenze von 17 500 € für das laufende Kalenderjahr maßgebend.
Die zusätzlich eingefügte 50 000-€-Grenze (voraussichtlicher Umsatz des laufenden Kalenderjahrs) soll lediglich verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Bedeutung hat diese Umsatzgrenze nur für den Fall, dass zwar die Umsatzfreigrenze des Vorjahrs nicht erreicht worden ist, aber im laufenden Jahr ein Umsatz von über 50 000 € zu erwarten ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 18.10.2007, V B 164/06