4.1 Verlustabzug einer Körperschaft
Die steuerliche Behandlung von Verlusten ist bei Körperschaften nahezu identisch mit den Regelungen der Einkommensteuer in § 10d EStG. So ist ein Verlust ebenfalls zurücktragbar (Verlustrücktrag) und der verbleibende Restbetrag wird auf künftige Jahre vorgetragen (Verlustvortrag).
Ein Verlustrücktrag war in das Vorjahr (vorangegangene) Jahr möglich, also z. B. ein Rücktrag des Verlustes aus 2020 nach 2019. Doch mit Wirkung ab dem VZ 2022 ist eine Ausweitung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre erfolgt. Damit kann z. B. ein Verlust aus dem Wirtschaftsjahr 2023 zunächst auf den VZ 2022 und ein verbleibender Betrag dann auf den VZ 2021 zurückgetragen werden. Allerdings ist in dem Zusammenhang das bisherige Wahlrecht zur Höhe des Verlustrücktrags entfallen; ein Verlustrücktrag muss nun im maximal möglichen Umfang auf die beiden Vorjahre erfolgen.
Die maximale Höhe des Verlustrücktrags entspricht den Werten des § 10d EStG:
Ein Rücktrag in das vorangegangene Jahr war bis zum VZ 2012 auf bis maximal 511.500 EUR begrenzt. Für Verluste, die ab dem VZ 2013 nicht ausgeglichen werden können, ist ein Verlustrücktrag auf das Vorjahr bis maximal 1 Mio. EUR möglich.
Als Reaktion auf "Corona" hat der Gesetzgeber die maximale Höhe des Verlustrücktrags deutlich erhöht – von zunächst 5 Mo. EUR auf schließlich 10 Mio. EUR.
Diese Erhöhung galt zunächst für 2 Jahre (Rücktrag aus 2020 und aus 2021);
wurde dann jedoch auf vier Jahre verlängert, gilt also auch noch für Verluste aus dem VZ 2022 und 2023. Erst ab 2024 wird der Verlustrücktrag dann wieder auf 1 Mio. EUR reduziert.
Soweit aus früheren Jahren ein Verlustvortrag besteht, wird dieser grundsätzlich vom Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahrs abgezogen, maximal bis sich ein Einkommen von 0 EUR ergibt.
Mindestbesteuerung beachten
Beim Verlustvortrag ist die sog. Mindestbesteuerung zu beachten: Zunächst ist ein Vortrag i. H. v. 1 Mio. EUR möglich (Sockelbetrag). Ein darüber hinausgehender Betrag des Gesamtbetrags der Einkünfte kann nur noch i. H. v. 60 % durch einen Verlustvortrag ausgeglichen werden. Der übersteigende Betrag wird auf die folgenden Jahre weiter vorgetragen.
Für die VZ 2024 bis 2027 wurde der Verlustvortrag auf 70 % erhöht.
Ab VZ 2028 werden dann wieder die 60 % für die Mindestbesteuerung gelten.
Begrenzter Verlustabzug
Eine GmbH hat in den Vorjahren wirtschaftlich schwere Zeiten durchlitten und verfügt zum 31.12.2023 über einen Verlustvortrag i. H. v. 1,5 Mio. EUR. In 2024 kann wieder ein positives Einkommen mit 1,4 Mio. EUR erzielt werden.
Ein Verlustvortrag ist nur i. H. v. 1,28 Mio. EUR möglich (1 Mio. EUR + 280.000 EUR [70 % von 400.000 EUR]). In 2024 muss damit für ein zu versteuerndes Einkommen von 120.000 EUR (1,4 Mio. EUR – 1,28 Mio. EUR) Körperschaftsteuer entrichtet werden.
Dadurch kommt es aber nicht zum Wegfall von Verlustvortragsvolumen, sondern nur zu einer zeitlichen Streckung. Im obigen Beispiel beträgt der verbleibende Verlustvortrag noch 220.000 EUR und kann in 2025 oder späteren Jahren zum Abzug gelangen.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Gegen diese einschränkende Regelung wurden verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, die der BFH aber – trotz zunächst gewährter Aussetzung der Vollziehung – nicht gelten ließ. Im Urteilsfall trat jedoch kein endgültiger Wegfall des Verlustabzugs ein; möglicherweise würde der BFH bei einer solchen Fallkonstellation, z. B. Liquidation oder Insolvenz, anders entscheiden. Hierzu wird das BVerfG das letzte Wort haben.
Eine Besonderheit beim Verlustabzug einer Körperschaft besteht zudem insoweit, dass nicht nur eine rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Identität der Körperschaft als zusätzliche Voraussetzung für einen Verlustabzug erfüllt sein muss. Dementsprechend ist auch bei einer Umwandlung (Verschmelzung) ein Übergang eines verbleibenden Verlustvortrags nicht mehr möglich.
4.2 Beschränkung des Verlustabzugs
4.2.1 Frühere Regelung
Bis 2007 war eine Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften in § 8 Abs. 4 KStG geregelt – der sog. Mantelkauf. Die Vorschri...