(1) 1Der Zeitraum der Abwicklung beginnt mit der Auflösung. 2Der Besteuerungszeitraum beginnt mit dem Wirtschaftsjahr, in das die Auflösung fällt. 3Erfolgt die Auflösung im Laufe eines Wirtschaftsjahres, so kann ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet werden. 4Das Rumpfwirtschaftjahr reicht vom Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zur Auflösung. 5Es ist nicht in den Abwicklungszeitraum einzubeziehen. 6Bei einer Überschreitung des Dreijahreszeitraums sind die danach beginnenden weiteren Besteuerungszeiträume grundsätzlich jeweils auf ein Jahr begrenzt.

 

(2) 1Die Steuerpflicht endet erst, wenn die Liquidation rechtsgültig abgeschlossen ist. 2Zum rechtsgültigen Abschluss der Liquidation gehört bei Kapitalgesellschaften auch der Ablauf des Sperrjahres. 3Auch wenn die Kapitalgesellschaft vor Ablauf des Sperrjahres ihr Gesellschaftsvermögen vollständig ausgeschüttet hat, ist sie damit noch nicht erloschen. 4Die Löschung im Handelsregister ist für sich allein ohne Bedeutung.

 

(3) 1Wird der Abwicklungszeitraum in mehrere Besteuerungszeiträume unterteilt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KStG), ist die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2 KStG nur für den letzten Besteuerungszeitraum vorzunehmen. 2Dabei ist das Abwicklungs-Anfangsvermögen aus der Bilanz zum Schluss des letzten vorangegangenen Besteuerungszeitraums abzuleiten. 3Für die vorangehenden Besteuerungszeiträume ist die Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen durchzuführen. 4Auf den Schluss jedes Besteuerungszeitraums ist eine Steuerbilanz zu erstellen.

 

(4) 1Bei den Körperschaftsteuer-Veranlagungen für Besteuerungszeiträume innerhalb des Abwicklungszeitraums handelt es sich nicht um bloße Zwischenveranlagungen, die nach Ablauf des Liquidationszeitraums durch eine Veranlagung für den gesamten Liquidationszeitraum zu ersetzen sind.

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