(1) 1Bei der Steueranrechnung, die keinen Antrag voraussetzt, handelt es sich um die Anrechnung ausländischer Steuern vom Einkommen, zu denen eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Ausland herangezogen wurde oder die für ihre Rechnung einbehalten worden sind, auf die deutsche Körperschaftsteuer. 2Bei der Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer ist die Tarifbelastung vor Abzug der anzurechnenden ausländischen Steuern zugrunde zu legen; die Summe der Einkünfte ist entsprechend dem in R 29 enthaltenen Berechnungsschema zu ermitteln. 3Ausländische Einkünfte, die bis einschließlich VZ 2003 nach § 34c Abs. 5 EStG pauschal besteuert werden, und die Pauschalsteuer bleiben dabei außer Ansatz. 4Zur direkten Steueranrechnung bei beschränkter Steuerpflicht →Absatz 4.
Beispiel:
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Euro |
Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte |
300 000 |
Abzüglich ausländischer Steuer |
60 000 |
Nettozufluss im Inland |
240 000 |
Körperschaftsteuer 25 % der ausländischen Einkünfte von 300 000 Euro |
75 000 |
Darauf werden angerechnet |
60 000 |
Verbleibende Steuer |
15 000 |
(2) 1Anstelle der direkten und indirekten Steueranrechnung kann auf Antrag bei ausländischen Einkünften für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2003 die Pauschalierung der Körperschaftsteuer nach dem Pauschalierungserlass vom 10. 4. 1984 (BStBl I S. 252) gewährt werden. 2Die festzusetzende Körperschaftsteuer beträgt in diesem Fall 25 % der begünstigten Einkünfte. 3Die Pauschalierungsmöglichkeit der Körperschaftsteuer ist ab dem VZ 2004 hinfällig.
(3) 1Stammen Einkünfte aus einem ausländischen Staat, mit dem ein DBA besteht, so kann eine Steueranrechnung (§ 26 Abs. 1 KStG) oder ein wahlweiser Abzug der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte nur unter Beachtung der Vorschriften des maßgeblichen DBA vorgenommen werden. 2Gegebenenfalls kann auch die Anrechnung fiktiver Steuerbeträge in Betracht kommen. 3Sieht ein Abkommen nur die Anrechnung ausländischer Steuern vor, kann dennoch auf Antrag das nach innerstaatlichem Recht eingeräumte Wahlrecht eines Abzugs der ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte beansprucht werden. 4Das Wahlrecht muss für die gesamten Einkünfte aus einem ausländischen Staat einheitlich ausgeübt werden. 5Über den Rahmen bestehender DBA hinaus kann eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuern in Betracht kommen, wenn das DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder sich nicht auf die fragliche Steuer vom Einkommen dieses Staates bezieht. 6Bei negativen ausländischen Einkünften i. S. des § 2a EStG aus einem ausländischen Staat, mit dem ein DBA besteht, ist auf Antrag anstelle einer im DBA vorgesehenen Anrechnung ein Abzug der ausländischen Steuern entsprechend § 34c Abs. 2 EStG möglich.
(4) Sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beschränkt steuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG), so ist nach § 26 Abs. 6 KStG in Verbindung mit § 50 Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen die direkte Steueranrechnung (§ 34c Abs. 1 EStG) oder der Steuerabzug (§ 34c Abs. 2 und 3 EStG) möglich.