Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 19.4.2018, 10 K 2115/16
Verfahren beim BFH: I R 21/18
Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags könnte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist. Das FG Köln entschied entgegen der Auffassung des BMF (BMF, Schreiben v. 29.3.2011, IV B 5 - S 1341/09/10004, BStBl 2011 I S. 277), das zum einen eine Teilwertabschreibung wegen fehlender Wertminderung infolge des Konzernrückhalts ablehnt und zudem auch keine Sperrwirkung des abkommensrechtlichen "dealing at arm´s length"-Grundsatzes gegenüber § 1 Abs. 1 AStG anerkennt.
Für Streitfälle ab dem VZ 2008 greift die aktuelle Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG, so dass die steuerliche Berücksichtigung der Teilwertabschreibung bereits daran scheitert.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Körperschaftsteuer: Sperrwirkung des Abkommensrechts bei Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, B GmbH, ist seit xx.xx.xxxx zu 50 % an der französischen Kapitalgesellschaft A S.A.R.L beteiligt. Die B GmbH gewährte der A S.A.R.L mit Verträgen vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx Darlehen i. H. v. insgesamt xxxxxxx Euro. Im Streitjahr xxxx (vor dem VZ 2008) nahm die B-GmbH auf die Darlehensforderungen eine Teilwertabschreibung i. H. v. xxxxxxx Euro vor.
Da § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in seiner jetzigen Fassung im Streitjahr noch nicht anwendbar war, ist die Teilwertabschreibung steuerlich zu berücksichtigen. Sie entspricht den Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Demnach sind die Darlehensforderungen mit dem niedrigeren Teilwert zu berücksichtigen, da unstreitig eine voraussichtliche dauernde Wertminderung vorliegt.
Dem steht nicht ein Konzernrückhalt entgegen. Zwar liegt aufgrund des Konzernrückhalts die Annahme nahe, dass die Obergesellschaft, hier die B GmbH, für den etwaigen Ausfall der Darlehenssumme einstehe, mit der Folge, dass nach dem Urteil des BFH v. 29.10.1997, I R 24/97, BStBl 1998 II S. 573 eine Darlehensvereinbarung auch dann Fremdvergleichsgrundsätzen entspricht, wenn keine gesonderte Besicherung der Darlehensforderung vereinbart wurde. Daraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass damit eine dauernde Wertminderung der Forderung und damit eine Teilwertabschreibung der Forderung ausgeschlossen sei (vgl. BFH, Urteil v. 24.6.2015, I R 29/14, BStBl 2016 II S. 258).
Die somit steuerbilanziell zulässige Teilwertabschreibung ist nicht außerbilanziell nach § 1 Abs. 1 AStG zu neutralisieren. Der BFH sieht hier den Anwendungsbereich dieser Vorschrift bereits deshalb nicht eröffnet, weil der nach Abkommensrecht und hier konkret nach Art. 5 DBA Frankreich geregelte Grundsatz des "dealing at arm´s length" eine Sperrwirkung gegenüber weitergehenden, nationalen Korrekturvorschriften, wie § 1 Abs. 1 AStG, entfaltet (BFH, Urteile v. 17.12.2014, I R 23/13, BStBl 2016 II S. 261 und v. 24.6.2015, I R 29/14, BStBl 2016 II S. 258).
Vgl. FG Köln, Urteil v. 19.4.2018, 10 K 2115/16.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass keine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG erfolgt und somit der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn i. H. v. xxxxxx Euro der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 21/18 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen