Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Zusammenfassung
Die Körperschaftsteuer (KSt) ist die "Einkommensteuer der Körperschaften". Es bestehen daher viele Gemeinsamkeiten, insbesondere beim Umfang der Einkünfte und der Einkommensermittlung. Ist eine Körperschaft berechtigt, Ausschüttungen vorzunehmen, gehören die Ausschüttungen im Normalfall zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Anteilseigners.
Nicht als Körperschaft gelten die Personengesellschaften. Hier erfolgt eine unmittelbare Besteuerung beim Gesellschafter. Allerdings hat der Gesetzgeber ab 2022 eine Optionsmöglichkeit für bestimmte Personengesellschaften geschaffen, die eine Besteuerung im Körperschaftsteuerrecht eröffnet.
1 Unbeschränkte Steuerpflicht
1.1 Körperschaften
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen :
- Kapitalgesellschaften: Zu diesen rechnen insbesondere die GmbH, die AG, die europäische Gesellschaft, die KGaA und die bergrechtlichen Gewerkschaften;
- Genossenschaften einschließlich der europäischen Genossenschaften;
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts: Hier sind im Wesentlichen die rechtsfähigen Vereine zu nennen;
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Aufzählung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist abschließend. Sie kann nicht im Wege der Auslegung erweitert werden.
1.2 Option zur Körperschaftsbesteuerung
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eröffnet der Gesetzgeber ab 2022 die Optionsmöglichkeit, sich wie eine Kapitalgesellschaft (sog. optierende Gesellschaft) besteuern zu lassen. Hierzu ist ein unwiderruflicher Antrag erforderlich. Er ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt (auch bei neu gegründeten Gesellschaften oder übernehmenden Rechtsträgern einer Umwandlung) spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag damit grundsätzlich spätestens bis zum 30.11. des vorangehenden Jahres zu stellen. Hierbei ist § 108 Abs. 3 AO zu beachten. Wird der Antrag verspätet gestellt, kann er aufgrund eingetretener Verfristung keine Wirkung mehr entfalten. Er gilt auch nicht automatisch als Antrag für das nächste Wirtschaftsjahr. Vielmehr ist für eine wirksame Ausübung der Option für ein Wirtschaftsjahr, dessen Beginn von dem im unwirksamen Antrag bezeichneten Datum abweicht, ein neuer Antrag zu stellen.
Erfolgt für die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der Antrag bei dem für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen Finanzamt zu stellen.
Rückoption
Der unwiderrufliche Optionsantrag führt allerdings nicht zu einer Entscheidung für alle Ewigkeit. Der Gesetzgeber hat eine Rückoption vorgesehen. Auch hier bedarf es eines Antrags, der bei dem für die Körperschaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen ist; in bestimmten Fällen ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.
Für die Rückoption gibt es keine Mindestfrist, die einzuhalten wäre. Ob jedoch ein jährlicher Wechsel als sinnvoll anzusehen ist, muss bezweifelt werde.
1.3 Territoriale Anknüpfung und Umfang der Besteuererung bei unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht erfordert entweder den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland. Der Sitz einer Gesellschaft ist an dem Ort, der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt ist. Allein maßgebend ist die förmliche Erklärung.
Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Unter der "geschäftlichen Oberleitung" einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 10 AO ist ihre Geschäftsführung im engeren Sinne zu verstehen. Dies ist die sog. laufende Geschäftsführung.
Die Steuerpflicht unbeschränkt körperschaftsteuerpfli...