Prof. Dr. Gerrit Frotscher
7.1 Vor Zeilen 22–23b
In diesen Zeilen sind die Anteilseigner anzugeben, wenn der Stpfl. die Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat. Das Formular fragt nur Anteilseigner ab, deren Beteiligung mindestens 1 % beträgt. Daher sind nur Anteilseigner mit nach § 17 EStG verhafteten Beteiligungen zu benennen. Dies gilt nur, soweit die Körperschaft diese Anteilseigner kennt. In anderen Fällen, d.h. bei Anteilsbesitz unter 1 % oder höheren, aber im Streubesitz stehende Anteile, bei denen die Körperschaft die Anteilsinhaber nicht kennt, genügt die Angabe in einer Summe. Anteilseigner mit nach den §§ 20, 22 und 23 UmwStG steuerverhafteten Anteilen von weniger als 1 % werden ebenfalls nicht gesondert aufgeführt.
Der Vordruck sieht in den Zeilen 22-23b Angaben nur für einen Anteilseigner vor. Sind an der Körperschaft mehr als ein Gesellschafter beteiligt, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 22-23b zu machen.
7.2 Zeilen 22–22d
In diesen Zeilen sind Einzelangaben zu den Gesellschaftern zu machen. Es sind anzugeben:
- Steuernummer (Zeile 22),
- Identifikationsnummer (Zeile 22a),
- der Name des Anteilseigners (Zeile 22b),
- die Anschrift (Zeilen 22c, 22d).
7.3 Zeilen 23–23b
In diesen Zeilen sind anzugeben:
- Höhe der Beteiligung in EUR und in Prozent (Zeilen 23, 23a),
- Zeitraum der Besitzdauer (Zeile 23b).
7.4 Zeilen 24–25
Diese Zeilen bleiben frei.
7.5 Zeile 26
In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, dass Stimmrechte erstmalig oder geändert abweichend von der Höhe der Beteiligung bestehen. In diesem Fall ist die abweichende Verteilung der Stimmrechte auf einem gesonderten Blatt darzustellen. Außerdem sind die Gründe für diese Abweichungen anzugeben.
7.6 Zeile 27
In dieser Zeile ist durch Eintragen der Ziffer 1 (Änderung der Anteilseignerstruktur) oder 2 (keine Änderung der Anteilseignerstruktur) anzugeben, ob sich die Angaben zu den Anteilseignern gegenüber den Angaben für das Vorjahr geändert haben. Ist das nicht der Fall, sind die Angaben in den Zeilen 22–23b an sich überflüssig, da sie dem Finanzamt bereits vorliegen. Die Finanzverwaltung verlangt jedoch ausnahmslos die Angaben in den Zeilen 22–23b.
Die Angaben in Zeile 27 beziehen sich nicht auf Zeile 26, da dort ohnehin nur Angaben zu machen sind, wenn abweichende Stimmrechte erstmalig vorliegen oder geändert wurden.