Der Vordruck enthält die Berechnung zum verbleibenden Verlustvortrag, beginnend mit dem Anfangsbestand des Verlustvortrags, zuzüglich dem Zugang im Jahr 2021 bzw. abzüglich dem Abgang im Jahr 2021 und endet mit dem neuen festzustellenden Verlustvortrag auf das folgende Jahr.
Dazu beginnen die Eintragungen in Zeile 11 mit dem Verlustvortrag, entsprechend dem gesonderten Feststellungsbescheid zum 31.12.2020.
Hiervon ist in Zeile 13 ein ggf. untergehender sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG zu mindern bzw. ein i. H. der stillen Reserven als fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibender Wert in Zeile 14 hinzuzurechnen. Es folgt die Zeile 15 mit einem nach § 8c KStG vollständig oder anteilig entfallenden Verlustabzug, der zu kürzen ist. Ebenfalls gemindert wird in Zeile 18 ein vom Sanierungsgewinn gekürzter Verlustbetrag (s. Anlage SAN in Zeile 21).
Hinzu kommt ggf. der Verlust des Jahres 2021 in Zeile 19. In Zeile 20 wird ein ggf. auf das Jahr 2020 zurück getragener Verlustabzug (Verlustrücktrag) abgezogen.
Wahlrecht zum Verlustrücktrag
Für die Berechnung eines Verlustrücktrags auf das Vorjahr ist zu beachten, dass die Berücksichtigung des Verlustabzugs durch den Steuerpflichtigen frei gewählt werden kann. Deshalb besteht zu der Zeile 20 ein Wahlrecht, ob und in welcher Höhe ein Verlustrücktrag auf das Jahr 2020 gewünscht wird. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte kann ein maximaler Verlustrücktrag i. H. v. bis zu 10.000.000 EUR abgezogen werden; denkbar ist aber auch jeder Zwischenwert. Soll hingegen kein Rücktrag erfolgen, wird in der Zeile 20 bei der Kennzahl 37.28 als Wert eine "0" eingetragen.
Konnte 2021 wieder ein positives Ergebnis erzielt werden, ist die Zeile 22 relevant. Hier wird der positive steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte eingetragen, welcher in der Anlage ZVE in der dortigen Zeile 53 errechnet wurde.
In den Zeilen 25 und 27 wird der Gesamtbetrag der Einkünfte um einen bestehenden Verlustvortrag (Wert laut Zeile 21) gemindert. Hierbei ist die sog. Mindestbesteuerung zu beachten. Diese besagt, dass ein Verlustvortrag nur bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR unbegrenzt möglich ist (Eintragung in Zeile 25). Ein übersteigender Verlust kann nur bis zu 60 % der positiven Einkünfte um einen Verlustabzug vermindert werden; deshalb die zweistufige Berechnung im Vordruck.
Ein Verlustabzug erfolgt maximal bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, sodass sich ein Einkommen von 0 EUR ergibt. Der hiernach mögliche Verlustabzug laut Zeilen 25 und 27 wird in die Anlage ZVE in die dortige Zeile 56 übertragen.
In der Anlage Verlust ergibt sich sodann in Zeile 28 als Ergebnis dieser Berechnungen der Endbestand des verbleibenden Verlustvortrags, der wiederum gesondert festgestellt wird. Dieser Wert ist auf künftige Jahre vortragsfähig.
Es folgen die Zeilen 29–37. Hierin wird die rechnerische Ermittlung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags i. S. d. § 8d KStG dargestellt.
Antrag zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag
Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag wird nur festgestellt, wenn dieser spätestens mit der Erklärungsabgabe beantragt wird. Dieser Antrag ist jedoch nicht auf der Anlage Verluste, sondern auf der Anlage WA in der Zeile 12 zu stellen (siehe nachfolgend).
Die Eintragungen beginnen in Zeile 29 mit dem festgestellten verbleibenden fortführungsgebundenen Verlustvortrag zum 31.12.2020. Liegt 2021 ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG oder ein schädlicher Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG vor, geht der Verlustvortrag unter; dies wird in den Zeilen 30 bis32 erklärt. In Zeile 34 wird ein 2021 mit dem Gewinn verrechneter Verlust gekürzt. Erhöht sich ein fortführungsgebundener Verlustvortrag, ist der Zugang in Zeile 36 einzutragen.
Als rechnerisches Ergebnis ergibt sich in Zeile 37 dann der zum 31.12.2021 festzustellende fortführungsgebundene Verlustvortrag.