1.1 Erklärungspflicht
Die jährliche Körperschaftsteuererklärung ist von den in § 1 Abs. 1 KStG und § 2 KStG genannten Körperschaften abzugeben. Dies sind insbesondere die GmbH, AG und Genossenschaften sowie Vereine, die mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig sind. Doch auch eine Limited ist von der Abgabepflicht betroffen, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Gleiches gilt ebenso für die UG (haftungsbeschränkt) als Variante der GmbH. Auch diese muss jährlich eine Steuererklärung abgeben.
Neu hinzugekommen in den Kreis der erklärungspflichtigen Gesellschaften sind die Personengesellschaften, welche das Optionsmodell gem. § 1a KStG gewählt haben und sich auf Antrag im VZ 2022 wie eine Körperschaft besteuern lassen.
1.2 Erklärungsfrist
Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2022 bis zum 31.7.2023 abzugeben. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2024 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.
Erweiterte allgemeine Fristverlängerung
Bedingt durch die fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie sah sich der Gesetzgeber veranlasst, auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2022 zu verlängern. Die Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige wurde bis zum 2.10.2023 ausgedehnt. Für Steuerpflichtige, deren Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Abgabefrist allgemein bis zum 31.7.2024.
1.3 Zuständiges Finanzamt
Die Erklärungsvordrucke sind bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. der Verwaltungssitz der Körperschaft befindet. Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Nur wenn sich ein Ort der Geschäftsleitung nicht eindeutig bestimmen lässt oder dieser nicht im Inland liegt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der eingetragene Firmensitz (Satzungssitz) liegt.
1.4 Zu versteuerndes Einkommen
Was als Einkommen der Körperschaft gilt und wie dies zu ermitteln ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. So ist auch bei der Körperschaftsteuer die Grundlage der Besteuerung das zu versteuernde Einkommen. Deshalb wird die Körperschaftsteuer auch als "Einkommensteuer der Körperschaften" bezeichnet.
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen, wie z. B. die Besteuerung von Dividenden. Diese werden bei der Einkommensteuer seit 2009 nach dem Teileinkünfteverfahren versteuert. Für Körperschaften wird diese Regelung aber durch § 8b Abs. 1 KStG verdrängt. Danach sind Dividenden grundsätzlich steuerfrei, jedoch gelten 5 % der Erträge fiktiv als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Damit besteht für Dividenden und andere Ausschüttungen faktisch eine Steuerbefreiung i. H. v. 95 %. Dies jedoch wiederum mit einer Rückausnahme für ab 1.3.2013 zufließende sog. Streubesitzdividenden, die voll steuerpflichtig sind.
Kurzschema zur Einkommensermittlung:
|
Jahresüberschuss laut Bilanz |
+ |
verdeckte Gewinnausschüttungen |
+ |
nicht abziehbare Aufwendungen |
+ |
sämtliche Spenden |
./. |
verdeckte Einlagen |
./. |
steuerfreie Einnahmen |
./. |
abzugsfähige Spenden |
= |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
./. |
Verlustabzug |
= |
Einkommen |
./. |
Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG |
= |
zu versteuerndes Einkommen |
1.5 Steuersatz
Der Körperschaftsteuersatz beträgt für das Wirtschaftsjahr 2022 bzw. das abweichende Wirtschaftsjahr 2021/2022 (= Veranlagungszeitraum 2022) unverändert 15 %.