Leitsatz
Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Ergebnisabführungsvertrags ist entscheidend für den Beginn der Mindestlaufzeit.
Sachverhalt
Eine Holdinggesellschaft schloss mit ihren beiden Tochtergesellschaften jeweils am 16.12.1997 für den Zeitraum von 5 Jahren einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ab, welche rückwirkend ab 1.1.1997 gelten sollten. Die Zustimmung der Gesellschafter verzögerte sich bis 22.12.1998; die Eintragung im Handelsregister erfolgte erst in 1999. Im Oktober 1999 wurde notariell eine Ergänzung der Verträge vorgenommen und darin die Laufzeit bis 31.12.2003 verlängert. Zu dieser Ergänzung ist keine Zustimmung der beiden Tochtergesellschaften erfolgt; sie ist auch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Das Finanzamt lehnte das Bestehen einer Organschaft ab.
Entscheidung
Auch das FG verneint die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft, da die Ergebnisabführungsverträge erst in 1999 und damit nicht spätestens im folgenden Geschäftsjahr 1998 zivilrechtlich wirksam geworden sind. Die nach damaligem Recht noch mögliche Rückwirkung der Organschaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Ergebnisabführungsverträge scheidet damit aus.
Allerdings kann daraus nicht gefolgert werden, dass deshalb eine Organschaft auch für die folgenden Jahre nicht anerkannt werden könnte. Da sich das zeitliche Erfordernis nur auf das Jahr der erstmaligen Geltung bezieht, könnte mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit in 1999 auch die steuerliche Organschaft fortan anzuerkennen sein. Dem steht aber entgegen, dass die Ergebnisabführungsverträge nicht wirksam für mindestens 5 Jahre abgeschlossen wurden, wie dies § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG festschreibt. Die maßgebende Zeitspanne beginnt mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit und endet mit der vereinbarten Mindestdauer bis 31.12.2001; dies sind nur 3 Jahre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Verträge tatsächlich mangels Kündigung jeweils verlängert haben. Und auch die vertragliche Verlängerung der Mindestdauer bis zum 31.12.2003 kann nicht berücksichtigt werden. Diese ist mangels Eintragung im Handelsregister nicht wirksam geworden und damit auch steuerlich ohne Wirkung.
Hinweis
Ob die vom FG zugelassene Revision erhoben wird, ist bisher nicht bekannt. Der BFH hätte dann Gelegenheit zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine rückwirkende Verlängerung der Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrags steuerlich anzuerkennen ist.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2007, 6 K 39/06