OFD Koblenz, Verfügung v. 30.7.2002, S 2861 A - St 34 1
Zu der Frage, ob der Anspruch auf Minderung der Körperschaftsteuer 2002, der sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG infolge einer in 2002 beschlossenen und auch abgeflossenen Gewinnausschüttung für 2001 ergibt, handelsrechtlich bereits in der Schlussbilanz für das Geschäftsjahr 2001 einzubuchen und damit Bestandteil des Jahresergebnisses 2001 ist, bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach dem grundsätzlich auf der Ebene der Gesellschaft für Ausschüttungen bis zum 31.12.2001 geltenden KSt-Anrechnungsverfahren galt für Ausschüttungen ein anderer Körperschaftsteuersatz als für einbehaltene Gewinne. Der Anspruch auf die KSt-Minderung auf Ausschüttungen, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprachen, bezog sich auf das Jahr, für das ausgeschüttet wurde § 27 Abs. 3 KStG a.F.). Die KSt für dieses Jahr war unter Berücksichtigung des Ausschüttungssteuersatzes zu ermitteln. Durch die insoweit niedrigere KSt-Belastung erhöhte sich das Ergebnis des Jahres, für das ausgeschüttet wurde § 278 HGB).
Nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren ab 2001 gibt es nur einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz § 23 KStG); zu einer Minderung des KSt-Belastung in Folge einer Ausschüttung ab 2002 kommt es hierdurch nicht mehr. Allerdings stellte sich mit dem Systemwechsel die Frage, ob und ggf. auf welche Weise das im Umstellungszeitpunkt rein rechnerisch bei noch nicht ausgeschütteten Gewinnen vorhandene KSt-Minderungsguthaben den Unternehmen gutgebracht werden sollte. Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, dieses Guthaben bezogen auf das einzelne Unternehmen festzuhalten und es ab 2002 innerhalb einer Übergangszeit von 15 Wirtschaftsjahren ausschüttungsabhängig auszuzahlen § 37 Abs. 2 KStG n.F). Der Anspruch wird in Höhe von 1/6 der jeweiligen Gewinnausschüttung fällig und mindert im Jahr der Ausschüttung die für dieses Jahr festzusetzende Körperschaftsteuer. Das Anknüpfen an eine Ausschüttung ist hierbei rein technischer Natur und hat – anders als beim Anrechnungsverfahren – keinen rechtlichen Einfluss auf die Höhe der Körperschaftsteuer des Jahres, für das ausgeschüttet wird.
In dem o.a. Sachverhalt ist deshalb in der Handels- und Steuerbilanz für das Jahr 2001 kein Anspruch auf KSt-Minderung i.S. des § 37 Abs. 2 KStG n.F. für die in 2002 vorzunehmende Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.
Normenkette
KStG § 37 Abs. 2