Rz. 41

[Autor/Stand] Vollendet ist die Steuerzeichenfälschung nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mit Vornahme der genannten Tathandlungen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Steuerzeichen entsprechend seiner Absicht tatsächlich verwendet. Beendigung ist mit der letzten Verwendung des Steuerzeichens anzunehmen.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.02.2022

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge