Rz. 41
[Autor/Stand] Vollendet ist die Steuerzeichenfälschung nach § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mit Vornahme der genannten Tathandlungen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Steuerzeichen entsprechend seiner Absicht tatsächlich verwendet. Beendigung ist mit der letzten Verwendung des Steuerzeichens anzunehmen.
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