Rz. 1702
[Autor/Stand] Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Erfassung von Einzahlungen, Auszahlungen oder sonstigen Übertragungen ist zwischen dem Erlebensfall und dem Todesfall zu unterscheiden[2] (allgemein zur Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer s. Rz. 1515).
Rz. 1703
[Autor/Stand] Die Versicherungsleistung wird im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer selbst ausgezahlt. Damit unterfällt die Versicherungsleistung nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
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