Rz. 1668

[Autor/Stand] An die steuerliche Privilegierung von Versicherungsverträgen hat die Finanzverwaltung in Ergänzung bzw. Konkretisierung zu dem bis zum 31.12.2004 geltenden Gesetzeswortlaut zusätzliche Anforderungen[2] gestellt. Der Lebensversicherungsvertrag ist danach nur dann steuerlich privilegiert i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG[3], wenn zusätzlich die folgenden Voraussetzungen[4] erfüllt sind:

  1. Es besteht eine Lebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung, wobei die Beitragszahlungsdauer kürzer sein darf als die Vertragsdauer, nicht jedoch der Zahlung eines Einmalbetrages gleichkommen darf. Die Beitragszahlung muss mindestens fünf Jahre ab Vertragsschluss und in jährlicher Abfolge in gleicher Höhe erfolgen.
  2. Der Versicherungsvertrag ist für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen. Eine Erlebensfallleistung oder Teilerlebensfallleistung darf nicht vor dem Ablauf von 12 Jahren erfolgen.
  3. Die Voraussetzungen an den Mindesttodesfallschutz (mindestens 60 % der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge) sind erfüllt. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Mindesttodesfallschutzes gilt nur für Rentenversicherungsverträge mit Kapitalwahlrecht. Hier ist kein Todesfallschutz erforderlich[5]

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