Rz. 1680

[Autor/Stand] Für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2005 geschlossen wurden, bedurfte es bei einer Verpfändung, Abtretung oder Beleihung einer ausführlichen Prüfung der Steuerschädlichkeit. Mit dem AltEinkG[2] ist der bis 2004 geltende Sonderausgabenabzug für Lebensversicherungsbeiträge, der zu einer Steuerbegünstigung auch beim Ansparen in der Versicherung geführt hatte, weggefallen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelte es sich um eine Überprivilegierung von Lebensversicherungen (Steuerbegünstigung beim Ansparen plus Steuerbegünstigung bei Versicherungsleistung). Nach Wegfall dieser Überprivilegierung kann jede ab dem 1.1.2005 abgeschlossene Versicherung beliehen, verpfändet oder zur Sicherung abgetreten werden, ohne dass dies steuerschädlich wäre, s. auch die BMF-Schreiben vom 22.12.2005[3] Tz. 74 und vom 1.10.2009[4] Tz. 74.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Alterseinkünftegesetz i.d.F. v. 5.7.2004, BGBl. I 2004, 1427.
[3] BMF v. 22.12.2005 – IV C 1-S 2252-337/05, BStBl. I 2006, 92.

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