Rz. 1694

[Autor/Stand] In einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe muss die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls mehr als 50 % der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge betragen[2].

 

Rz. 1695

[Autor/Stand] Bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag gegen Einmalbeitragszahlung muss die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss um mindestens 10 % des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigen, wobei dieser Prozentsatz bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf null sinken darf[4].

 

Rz. 1696

[Autor/Stand] Keine Rückwirkung für den Mindesttodesfallschutz: Die mit dem JStG 2009 erstmals in das Gesetz eingeführten Mindesttodesfallschutzregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG gelangen wiederum erst für nach dem 31.3.2009 abgeschlossene Versicherungsverträge oder Versicherungsverträge bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31.3.2009 erfolgt, zur Anwendung (vgl. § 52 Abs. 28 Satz 8 EStG).

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der aktuellen Fassung.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[4] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der aktuellen Fassung.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023

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