Schrifttum:
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Rz. 454
Für den Grad des strafrechtlich verwirklichten Unrechts und damit auch für den Schuldumfang sowie die Strafzumessung (s. Rz. 1033 ff.) ist die Höhe der verkürzten Beträge oder der zu Unrecht erlangten Steuervorteile festzustellen. Je höher der verkürzte Steuerbetrag oder der unrechtmäßig erlangte Vorteil ist, desto schwerer wiegt der Verstoß des Täters gegen die ihm auferlegten Steuerpflichten. Auch wenn steuerermäßigende Umstände wegen des Kompensationsverbots (s. Rz. 506) für die Berechnung des Verkürzungserfolges außer Betracht bleiben, ist die Höhe des tatsächlich wirtschaftlich eingetretenen Schadens bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (s. R...