Rz. 1322
[Autor/Stand] Wegen des Nebeneinanders von Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und dem Bestehen der Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers wird nur eine Steuerverkürzung auf Zeit vorliegen, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass nach der Vorstellung der Tatbeteiligten eine Veranlagung des Arbeitnehmers und daran anschließend eine Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfolgen sollte[2]. Von einer dauerhaften Verkürzung kann man nur dann ausgehen, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (§ 25 Abs. 1, § 46 EStG) oder er von vornherein nicht beabsichtigt, die Veranlagung zur Einkommensteuer gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu beantragen (s. auch Rz. 1322.1, 1324 ff. sowie grundlegend Rz. 493 ff.).
Rz. 1322.1
[Autor/Stand] Bei einer klassischen Schwarzlohnabrede (s. Rz. 1324) ist die Lohnsteuerhinterziehung nach Ansicht des BGH auf Dauer angelegt, denn es ist mit Blick auf die Kalkulation der Beteiligten gerade nicht gewollt, dass der Lohn einer Besteuerung unterliegt. Damit ist der gesamte jeweils monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfasstes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen[4]. Auch bei Teilschwarzlohnabreden ist nach der Rspr. eine Hinterziehung auf Dauer beabsichtigt (zum Steuerschaden in diesen Fällen s. Rz. 1324 ff., 1334).
Rz. 1322.2
[Autor/Stand] Zur Tatvollendung gilt das in Rz. 408, 702 zur Verkürzung bei Fälligkeitssteuern Gesagte. Zu den Anmeldungsfristen s. Rz. 1318 f.
Rz. 1322.3
[Autor/Stand] Werden im Rahmen der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) unrichtige Angaben über Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gemacht und wird dadurch eine Steuererstattung erschlichen, liegt eine Einkommensteuer-Verkürzung und keine Steuervorteilserlangung vor (s. Rz. 425)[7].
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