Rz. 1354
[Autor/Stand] Eine wirksame Teilselbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung, wie sie im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen bei korrigierten oder verspätet abgegebenen Erklärungen in Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 und des Sperrgrundes der Tatentdeckung gem. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vorgesehen ist (vgl. § 371 Abs. 2a AO, s. § 371 Rz. 205 ff.), gilt für andere Steueranmeldungen, u.a. die Bauabzugsteuer nach § 48a EStG, nicht[2]. Damit bleibt es für diese Fälle dabei, dass eine wirksame Selbstanzeige eine vollständige Berichtigung für einen Zehn-Jahreszeitraum voraussetzt und mehrfache Berichtigungen innerhalb einer Steuerart nicht in Betracht kommen.
Rz. 1355– 1356
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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