Rz. 1029

[Autor/Stand] § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB enthält einen nicht abschließenden Katalog von Strafzumessungstatsachen, der auch im Steuerstrafrecht anzuwenden ist (§ 369 Abs. 2 AO). Diese führen im Rahmen einer Gesamtabwägung zur Erhöhung oder Minderung der festzusetzenden Strafe.[2]

Strafmildernd wirkt sich beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung bspw. aus:

  • überwiegend steuerehrliches Verhalten;
  • Geständnis;
  • Schadenswiedergutmachung;
  • unwirksame Selbstanzeige oder Selbstanzeige ohne Nachzahlung;
  • Verkürzung auf Zeit;
  • dem Kompensationsverbot unterliegende Steuerermäßigungsgründe;
  • Existenzgefährdung;
  • lange Verfahrensdauer;
  • Krankheit, hohes Alter;
  • steuerliche Unerfahrenheit.

Demgegenüber ist strafschärfend bspw. zu berücksichtigen:

  • hoher Steuerschaden;
  • Steuerhinterziehung als "Gewerbe";
  • Aufbau eines aufwendigen Täuschungssystems zur systematischen Verschleierung von Sachverhalten;
  • Verstrickung anderer Personen;
  • gezielte Schaffung schwer aufklärbarer Auslandssachverhalte;
  • größere buchtechnische Manipulationen;
  • Wiederholungsfälle;
  • Verkürzung von Lohn- und Umsatzsteuer.

Im Folgenden wird ein Überblick über die bei der Steuerhinterziehung spezifisch relevanten Strafzumessungserwägungen anhand der einschlägigen aktuellen Rspr. gegeben.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[2] Kritisch hinsichtlich der Kriterien Hörnle, GA 2019, 282; für eine bundesweite statistische Erfassung Verrel, JZ 2018, 811 (815).

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