Rz. 1029.18

[Autor/Stand] Zwar hat der BGH die Höhe der hinterzogenen Steuern als Hauptkriterium der Strafzumessung angesehen, jedoch bedeutet dies auch nach der Entscheidung vom 2.12.2008 nicht, dass die Strafzumessung sich allein an der Höhe der hinterzogenen Beträge orientieren dürfte (s. Rz. 1029.4)[2]. Dem würde schon die gesetzgeberische Wertung des § 46 StGB widersprechen, da die in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB beschriebenen Strafzumessungstatsachen auch im Steuerstrafrecht anzuwenden sind. Der BGH hat sich in der Entscheidung vom 2.12.2008 sowie den nachfolgenden Entscheidungen zur Strafzumessung[3] neben dem Hinterziehungsbetrag auch zu weiteren Strafzumessungskriterien geäußert. Legt man die vom BGH aufgeführten – für sich aber nicht abschließenden – Strafzumessungskriterien zugrunde, so ist von den nachfolgenden Grundsätzen auszugehen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

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